AGB


       Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heizungsbau-Nord Bruhn GmbH, Hauptstraße 44,

       25704 Nindorf, im folgenden «HBN» genannt.


       § 1 Allgemeines
        Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten
        Geschäftsverbindungen zwischen der HBN und deren Geschäftspartnern für Angebote,
        Leistungen und Lieferungen. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages nach
        Bekanntmachung mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen
        Aufträge auch dann, wenn ihre Gültigkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Es
        gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende
        Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, wenn die HBN nicht ausdrücklich
        deren Geltung schriftlich bestätigt.
     

       § 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand
        1. Angebote von HBN sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst
        verbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des
        Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
        2. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der
        Lieferung.
        3. Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen
        Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sondern kennzeichnen lediglich
        den Vertragsgegenstand. Die HBN behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und
        Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht
        eingeschränkt wird. Der Geschäftspartner kann daraus keine Ansprüche herleiten.

       4. Geschäftspartner der HBN können nur Eigentümer eines Objektes, an beziehungsweise in dem die   
        beauftragten Arbeiten vorgenommen werden, sein. Hilfsweise können Mieter, Hausverwaltung und Andere
        Geschäftspartner der HBN sein, soweit eine schrfitliche Einverständiserklärung des Eigentümers vorliegt.

     

       § 3 Preise
        Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Meldorf inklusive
        einfacher Verpackung, zuzüglich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten
        und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
       

       § 4 Zahlungen
        1. Zahlungen sind gemäß dem Auftragsschreiben zu leisten. Die HBN behält sich vor, nur
        gegen Vorkasse zu liefern.
        2. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
        rechtskräftig festgestellt sind.
        3. In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder teilweise in Verzug gerät, hat die HBN
        das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und für sämtliche   
        noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
        4. Im Falle des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens
        Hat die HBN neben den Rechten aus § 4 Ziffer 3 auch das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
        5. Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Geschäftspartner während des Verzuges die
        Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.
       

       § 5 Eigentumsvorbehalt

       1. Bei Verträgen mit Geschäftspartnern behält sich die HBN das Eigentum an der Ware bis zur
         vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
        2. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
         Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten
         regelmäßig durchzuführen.
         3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, der HBN einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im
         Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
         unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel
         hat uns der Geschäftspartner unverzüglich anzuzeigen.
         4. Die HBN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere
         bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Ziffer 2. und 3. vom Vertrag
         zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
         5. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
         Weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe der Ansprüche der
         HBN gegen den Geschäftspartner aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ab, die ihm
         durch die Weiterveräußerung gegen Dritten erwachsen. Die HBN nimmt die Abtretung an. Nach
         der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die HBN behält
         sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen
         Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
         6. Die Be-und Verarbeitung der Ware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und
          im Auftrag der HBN. Erfolgt eine Verarbeitung mit der HBN nicht gehörenden Gegenständen, so
          erwirbt die HBN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns
          gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware
          mit anderen, der HBN nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.


        § 6 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme
         1. Lieferfristen erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt mit
         Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
         die Ware das Lager verlassen hat oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft
         mitgeteilt wurde.
         2. Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens der HBN, hat der Geschäftspartner
         eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem
         Geschäftspartner ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere
         Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung oder sonstige
         Schadensersatzansprüche, insbesondere auch, aber nicht alleine wegen entgangenen Gewinns,
         sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn die Nichteinhaltung der
         Lieferfrist basiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der HBN.
         3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist für Lieferung oder Leistung auf Mobilmachung,
         Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei anderen Unternehmen oder der HBN oder auf
         sonstige, von der HBN nicht zu vertretenden Ereignissen zurückzuführen, so wird die Frist
         angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3
         Monate andauert, sind der Geschäftspartner und die HBN berechtigt, hinsichtlich des noch
         nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei
         keiner Vertragspartei zu.
         4. Der Gefahrenübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die Ware abgesandt wird oder dem
         Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt

        mit bester Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Sendung
         zusätzlich versichert.
         5. Wenn der Versand durch vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird, so
         geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Geschäftspartner über; auf Wunsch und
         Kosten des Geschäftspartners bewirkt die HBN aber eine vom Geschäftspartner verlangte
         Versicherung.
         6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
         Geschäftspartner entgegenzunehmen.
          7. Teillieferungen sind zulässig.
          § 7 Plantechnische Empfehlungen
          1. Zeichnungen, Entwürfe und Kalkulationen sind unser geistiges Eigentum, das Dritten nur
          nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zur Verfügung gestellt werden darf. Soweit ein
          Vertrag nicht zustande kommt, sind die Unterlagen an uns zurückzugeben. Entsprechendes
          gilt für Muster.
          2. Empfehlungen für Aufbau und Installation erstellen wir nach bestem Wissen und
          Gewissen. Eine Haftung übernehmen wir nur, soweit zuvor eine schriftliche vertragliche
          Verpflichtung übernommen wurde.


         § 8 Gewährleistung
          1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf
          Mängel zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe der Bestelldaten zu erheben. Offene
          Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel
          unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner
          die Rüge in frist-und formgerechter Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die
          Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei der HBN an.
          2. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der HBN durch Nachbesserung oder
          Ersatzlieferung; schlägt die Gewährleistung auf diese Weise auch nach zweimaliger
          Nachbesserung fehl, ist der Geschäftspartner zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum
          Rücktritt berechtigt.
          3. Jegliche Gewährleistung ist im Falle unsachgemäßer Handhabung der gelieferten Ware
          ausgeschlossen.
          4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. § 8
          Ziffer 1 bleibt davon unberührt.


          § 9 Erfüllungsort Gerichtstand, anwendbares Recht
           1. Erfüllungsort für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, sowie Gerichtsstand ist Meldorf.
           2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


          § 10 Sonstige Bestimmungen
           Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
           im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
           Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt
           dann – soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst